Masern
Masern sind eine schwere Infektionskrankheit. Sie sind weltweit verbreitet und zählen zu den ansteckendsten Viruserkrankungen überhaupt. Masern gelten noch heute als typische Kinderkrankheiten. Dabei befallen sie zunehmend Jugendliche und Erwachsene.
Masern werden von Mensch zu Mensch übertragen, schon beim Niesen oder Sprechen (Tröpfcheninfektion). Auch dann, wenn man einigen Abstand zur erkrankten Person hat. Im Prinzip sind alle, die mit dieser hochansteckenden Krankheit in Kontakt kommen, stark gefährdet – es sei denn, sie sind geimpft oder haben selbst eine Masernerkrankung durchgemacht und sind dadurch immun.
Masern sind extrem ansteckend: Ohne Impfschutz stecken sich etwa 95 von 100 Menschen an, wenn sie Kontakt zu einer erkrankten bzw. infizierten Person hatten.
Die typischen Symptome von Masern sind hohes Fieber und ein rotfleckiger Hautausschlag. Hinzu kommen in vielen Fällen Husten, Schnupfen, Entzündungen im Nasen-Rachen-Raum und an der Augenbindehaut.
Masern sind schon drei bis fünf Tage vor dem Auftreten des Hautausschlags hoch ansteckend. Der Krankheitsausbruch kündigt sich sieben bis 14 Tage nach der Ansteckung mit grippeähnlichen Symptomen an: hohes Fieber, Husten und Schnupfen. Im Mund können sich weißliche Flecken bilden (sogenannte Koplik-Flecken). Erst einige Tage später entwickelt sich der typische Masernausschlag und das Fieber steigt erneut. Der Ausschlag beginnt im Gesicht und hinter den Ohren, breitet sich über den Körper aus und verschwindet nach drei bis vier Tagen wieder.
Zwar heilen Masern oft ohne Folgen aus, es sind aber auch schwere und selten auch lebensbedrohliche Krankheitsverläufe möglich. Nach einer überstandenen Maserninfektion kommt es zu einer vorübergehenden Immunschwäche, die mindestens sechs Wochen andauert. In dieser Zeit besteht eine erhöhte Empfänglichkeit für bakterielle Infektionen, die unter anderem zu Mittelohr- oder Lungenentzündungen führen können.
Schwere Verlaufsformen der Masern mit Organkomplikationen, Hirnentzündung und tödlichem Ausgang entwickeln sich vor allem bei Immungeschwächten.
Besonders gefürchtet ist als Komplikation das Auftreten einer postinfektiösen Hirnentzündung vor allem bei Säuglingen, die noch nicht geimpft werden können. Sie kann in seltenen Fällen noch sechs bis acht Jahre nach der Infektion auftreten und führt unweigerlich zum Tod.
Es gibt keine Therapie gegen Masern. Es ist lediglich eine Behandlung der Krankheitszeichen möglich, zum Beispiel die Einnahme fiebersenkender Mittel. Antibiotika sind gegen Erkrankungen, die durch Viren ausgelöst werden, wirkungslos. Sie werden in der Regel erst eingesetzt, wenn bakteriell verursachte Komplikationen auftreten. Auch deshalb bietet die Impfung den wirksamsten Schutz.
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen Masern. Sie erfolgt vorzugsweise mit einem sogenannten MMR- oder MMRV Kombinationsimpfstoff, der neben Masern auch vor Mumps, Röteln und ggf. Windpocken schützt.
Bei Kindern wird der Aufbau eines Impfschutzes in zwei Schritten empfohlen:
- Die 1. Impfung erfolgt im Alter von 11. Lebensmonaten.
- Die 2. Impfdosis erfolgt im Mindestabstand von 4 Wochen nach der 1. Impfdosis und wird spätestens bis zum Ende des 2. Lebensjahres gegeben.
Erst nach der 2. Impfung ist die empfohlene Impfreihe zum Schutz vor Masern vollständig.
Im Alter von 24 Monaten sollten alle Kinder 2mal gegen MMR geimpft worden sein.
Bei ungeimpften Kindern und Jugendlichen sollte die Impfung so schnell wie möglich mit zwei Impfdosen nachgeholt werden.
Erwachsenen, die nach 1970 geboren sind, wird eine Impfung empfohlen, wenn sie gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft sind. Das gilt auch bei einem unklaren Impfstatus.
Die Masernimpfung ist sicher, gut verträglich und effektiv in der Bekämpfung des gefährlichen Virus weltweit. In einzelnen Fällen können Symptome wie Abgeschlagenheit, Fieber oder leichte Magen-Darm-Beschwerden auftreten, die aber rasch wieder abklingen. Auch eine Hautreaktion an der Injektionsstelle ist möglich.
Da es sich um eine Lebendimpfung handelt, können ein bis vier Wochen nach der Impfung leichte „Impf-Masern“ beobachtet werden, die aber nicht ansteckend sind.
Umfangreiche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Robert Koch-Instituts.
Sie können sich natürlich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt wenden. Außerdem bietet Ihr örtliches Gesundheitsamt kundige Beratungen zu Masernerkrankung und Impfungen an.
Umfangreiche Informationen zum verwendeten Impfstoff finden Sie im Beipackzettel des Impfstoffs.
Umfassende (Fach-)Informationen zu Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen gibt es auch im Internet auf den Seiten des Robert Koch-Institutes.
Wissenswertes rund um den Infektionsschutz durch Impfen finden Sie außerdem auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat 1984 die weltweite Beseitigung der Masern zu ihrem Ziel erklärt. Mit Hilfe von großen Impfkampagnen wurden wichtige Erfolge erzielt. Aber die vollständige Elimination wurde in Europa bisher nicht erreicht, auch nicht in Deutschland.
Damit die Beseitigung der Masern erreicht wird, muss laut WHO die Durchimpfung der Bevölkerung bei mindestens 95 Prozent für beide Impfdosen und weniger als 0,1 Erkrankungen pro 100.000 Einwohner liegen – das würde in Deutschland etwa 82 Erkrankten im Jahr entsprechen. Hierzulande liegt die Durchimpfungsquote jedoch je nach Bundesland bei 89 Prozent bis 95 Prozent und es treten immer wieder Masernfälle auf. Sowohl die durch das Masernschutzgesetz festgelegten Impfpflichten sowie intensive Aufklärungskampagnen, wie z.B. die Integrierte Landesimpfstrategie in Hessen, sollen dazu beitragen die für eine vollständige Verdrängung der Masern nötige Durchimpfungsrate von 95 Prozent bis zum Jahr 2024 zu erzielen.
Seit 1. März 2020 gilt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Im Zentrum des Bundesgesetzes steht der Schutz vor Masern in Gemeinschaftseinrichtungen, -unterkünften und medizinischen Einrichtungen.
Das Masernschutzgesetz soll vor allem Kita- und Schulkinder vor Masern schützen. Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Kinder ab zwei Jahren und nach 1970 geborene Personen, für die das Gesetz gilt, müssen mindestens zwei Masern-Impfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen.
Die Nachweispflicht gilt für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen, das dort tätige Personal und für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.
Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder ausreichende Immunität gegen Masern. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der STIKO. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.
Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden.
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:
- einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie auch unter www.masernschutz.de