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Fragen und Antworten

Impfen – ja oder nein? Es scheint, dass sich immer mehr Menschen mit dieser Frage befassen. Dabei ist die Geschichte des Impfens von Beginn an auch eine Auseinandersetzung mit schwer nachvollziehbaren Argumenten, die gegen eine medizinische Maßnahme zur Vorbeugung von Infektionserkrankungen sprechen. Impfkritiker und Impfgegner meldeten sich bereits mit der Einführung der Pockenschutzimpfung zu Wort. Und bis heute wird vereinzelt die Wirksamkeit von Impfungen in Frage gestellt, auf die Gefahr von Nebenwirkungen und Impfschäden hingewiesen und der Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit diskutiert.

Unsere Verantwortung 

Im Hessischen Ministerium für Soziales und Integration sind im Referat „Infektionsschutz und medizinische Gefahrenabwehr“ fachliche Expertinnen und Experten für das Thema Infektionsschutz zuständig. Ihr Aufgabengebiet umfasst insbesondere, den Schutz der hessischen Bevölkerung vor Infektionskrankheiten im Sinne einer Primärprävention  zu fördern. Dazu zählt auch die Unterstützung nationaler und internationaler Impfziele. Die von der STIKO empfohlenen Impfungen zielen sowohl auf den Schutz jedes Einzelnen als auch auf den Gemeinschaftsschutz und die Beseitigung bestimmter Infektionskrankheiten.

Unsere Empfehlung

Das Robert Koch Institut hat ein Glossar angelegt, in dem die häufigsten Einwände gegen das Impfen aufgelistet sind. Hier finden Sie eine Zusammenschau der häufigsten Fragen

Aktuelle Fragen hessischer Bürgerinnen und Bürger

Wir haben viele Anfragen aus Hessen zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes erhalten. Viele Antworten auf die gestellten Fragen finden Sie auch unter www.masernschutz.de.

Informationen zum Masernschutzgesetz

1. Was regelt das Gesetz?

Das Gesetz regelt, dass für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der STIKO (Ständigen Impfkommission) empfohlenen Masern-Impfungen vorgewiesen werden müssen. Das gilt auch im Fall der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson.

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen (soweit sie nach 1970 geboren sind) die Masern-Impfung oder eine bestehende Immunität gegen Masern vorweisen.

Ebenso sind Asylbewerber und Flüchtlinge verpflichtet, den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft nachzuweisen.

2. Für wen gilt die Nachweispflicht?

Diese Nachweispflicht gilt für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen, das dort tätige Personal und für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (§ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG). Den Nachweis erbringen müssen auch Personen, die bereits vier Wochen in einem Kinderheim (§ 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge (§ 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind. Außerdem werden von dem Gesetz Personen erfasst, die in den genannten Einrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätig sind.

3. Was muss nachgewiesen werden?

Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität nachweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder ausreichende Immunität gegen Masern. Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der STIKO. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

4. Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen. Kinder, die unter zwei Jahre alt sind, müssen mindestens eine Masernschutzimpfung (oder eine Immunität gegen Masern) nachweisen und können dann aufgenommen werden. Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis aufgenommen werden.

Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.

5. Wie wird die Einhaltung kontrolliert?

Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen:

  • einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
  • eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2022 kontrolliert werden. 

Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von vier weiteren Wochen oder, wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut werden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 den Nachweis vorzulegen.

6. Wie verhalten sich nicht geimpfte Kinder und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen?

Kinder, die bereits im Kindergarten und in der Schule oder in anderen Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden, müssen den Impfnachweis bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Ebenfalls möglich ist die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits dort vorgelegen hat. Entsprechendes gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern oder Arztpraxen. 

Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen – es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor.

7.  Kann einem Kind, dass nach dem 1. März 2020 nicht geimpft ist, der Zutritt zum Schulbesuch verwehrt werden?

Bei dem im Masernschutzgesetz geregelten Sachverhalten handelt es sich nicht um eine „Impfpflicht“, sondern um eine „Nachweispflicht“. Die Schulpflicht ist höherrangig, das bedeutet, einem nicht geimpften Kind kann der Schulbesuch nicht verwehrt werden, aber in diesem Fall könnte durchaus der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit greifen.

8.  Was ist der Masernimpfstoff für eine Art von Impfstoff?

Der Masernimpfstoff ist ein sog. Lebendimpfstoff. Lebendimpfstoffe enthalten sehr geringe Mengen vermehrungsfähiger Krankheitserreger. Sie wurden so verändert, dass sie die Krankheit nicht auslösen. Nur sehr selten kommt es zu einer sogenannten "Impfkrankheit", die abgeschwächte Symptome der Infektion zeigt. Sie klingen schnell wieder ab.

9. Wie wird das Masernschutzgesetz in Hessen umgesetzt?

Vereinfachte Übersicht über die Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Hessen:

Diagramm zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Hessen
Foto: © HMSI
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