Übergangsfrist des Masernschutzgesetzes wurde vom Gesetzgeber verlängert
Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort tätig waren, müssen den Nachweis über eine ausreichende Masernimmunität erst bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Die Fristverlängerung soll den durch die Covid-19-Pandemie belasteten Schulen und Kindertageseinrichtungen mehr Zeit einräumen, das Masernschutzgesetz umzusetzen.
Weitere Informationen zum Gesetz sind unter folgendem Link verfügbar: https://www.masernschutz.de